Sie sind hier: Startseite / Aktuell / Service BW / Verfahrensbeschreibungen
Leistungen

Kündigung während der Pflegezeit beantragen

Wenn Sie jemanden beschäftigen, der Angehörige pflegt, ist diese Person besonders vor einer Kündigung geschützt.

Pflegezeitgesetz

Es ermöglicht Beschäftigten, pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akuten Pflegesituation entweder kurzfristig selbst zu pflegen oder eine Pflege zu organisieren.

  1. Beschäftige können sich für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (ohne Bezahlung), um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen.
  2. Bei akuten Pflegesituationen können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Dann handelt es sich um eine eine kurzfristige Arbeitsverhinderung.

Achtung: Dieser Anspruch besteht nicht, wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel 15 oder weniger Personen beschäftigen.

Der Sonderkündigungsschutz besteht vom Zeitpunkt der Ankündigung der Pflege bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit. In dieser Zeit dürfen Sie das Beschäftigungsverhältnis nicht ohne Zustimmung der zuständigen Stelle (KVJS Dezernat 3: Elternzeit/Pflegezeit) kündigen.

Familienpflegezeitgesetz

Pflegende Angehörige können in der Pflegephase die Arbeitszeit über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bis zur Untergrenze von 15 Wochenstunden verringern.

Die Familienpflegezeit muss die beschäftigte Person mit Ihnen vereinbaren. Einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hat sie nicht.

Auch wenn Sie 15 oder weniger Personen beschäftigen, können Sie Familienpflegezeit vereinbaren.

Die Vereinbarung regelt neben der Dauer der Pflegephase auch die Verkürzung der Arbeitszeit und die Verteilung der verkürzten Arbeitszeit.

Sie stocken während der Pflegephase den verringerten Arbeitslohn auf. Sie können dafür ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Arbeitet die beschäftige Person nach Ablauf der Pflegephase wieder mit der ursprünglichen Arbeitszeit, behalten Sie in dieser Nachpflegephase Lohn solange ein, bis das negative Guthaben aus der Pflegephase ausgeglichen ist.

Die beschäftigte Person muss eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen, um Ihre Risiken durch die Lohnvorauszahlung abzusichern. Der Aufstockungsbetrag in der Pflegephase verringert sich um die Prämienzahlungen an die Versicherung.

Der Sonderkündigungsschutz besteht während der Pflegephase und der Nachpflegephase. Nur in besonderen Fällen können Sie das Beschäftigungsverhältnis während diesen Zeiten mit Zustimmung der zuständigen Stelle kündigen.

Zuständige Stelle

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KJVS) und dort das Dezernat 3: Elternzeit/Pflegezeit

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten einer beschäftigten Person kündigen, die sich in einer der folgenden Pflegezeiten befindet:

  • kurzfristige Arbeitsverhinderung
  • Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
  • Familienpflegezeit
  • Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz

Verfahrensablauf

Die Zustimmung zur Kündigung können Sie formlos bei der zuständigen Stelle (KVJS) beantragen. Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Kündigung und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Nachweise zum Kündigungsgrund

Kosten

Der KVJS ist berechtigt, für den Bearbeitungsaufwand eine Gebühr zu erheben.
Diese beträgt je nach Aufwand zwischen 200 und 1000 EUR .

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Sachverhalt und Ermittlungsaufwand ab.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

15.01.2026 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg