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Leistungen

Beschäftigungsduldung beantragen

Wenn Sie als ausreisepflichtige Person durch eine nachhaltige Beschäftigung Ihren Lebensunterhalt selbst sichern und in Deutschland gut integriert sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn

• Sie bis zum 31.12.2022 ins Bundesgebiet eingereist sind und

• Sie die weiteren Voraussetzungen des § 60b Absatz 1 Nummer 1 bis 11 erfüllen.

Die Beschäftigungsduldung wird in der Regel für 30 Monate erteilt. Hiermit erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber Rechtssicherheit, denn die Beschäftigungsduldung schützt Sie vor einer Abschiebung, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Einem ausreisepflichtigen Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtigen minderjährigen ledigen Kindern kann die Duldung für den gleichen Zeitraum erteilt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann alternativ auch der Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (zum Beispiel Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d AufenthG).

Zuständige Stelle

Den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungssduldung richten Sie an die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, wenn Sie

  • in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Diese leitet Ihren Antrag an das für die Erteilung der Beschäftigungsduldung zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe weiter.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind bis zum 31. Dezember 2022 nach Deutschland eingereist.
  • Sie halten sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen mit einer Duldung in Deutschland auf.
  • Ihre Identität und die Identität Ihres Ehe- oder Lebenspartners sind vollständig geklärt oder Sie haben nachweislich alles Zumutbare getan, um einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen.
  • Sie üben seit mindestens zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aus. Sie müssen nicht zwingend bei dem gleichen Arbeitgeber seit zwölf Monaten beschäftigt sein. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, bleiben unberücksichtigt.
  • Sie konnten Ihren eigenen Lebensunterhalt in den letzten zwölf Monaten durch Ihre Beschäftigung sichern und waren nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, können unberücksichtigt bleiben.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft eigenständig durch Ihre Beschäftigung sichern.
  • Sie verfügen über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache (dies entspricht mindestens Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
  • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben im Bundesgebiet keine schwerwiegenden, vorsätzlichen Straftaten begangen und wurden nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
  • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht.
  • Es liegt keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung gegen Sie vor.
  • Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen die Schule.
  • Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder wurden bisher nicht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gleichermaßen darf keine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vorliegen.
  • Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
  • Sie haben erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen (wenn Sie dazu von der Ausländerbehörde verpflichtet wurden und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand).

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise verlangen.
Bitte beachten Sie: Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original zum Termin mit. Im Fall der Online-Antragsstellung setzt sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Im Anschluss prüft das Regierungspräsidium Karlsruhe, ob Ihnen eine Beschäftigungsduldung erteilt werden kann.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung in einem weiteren Termin über die Ausländerbehörde ausgehändigt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Beschäftigung nur fortgeführt werden, solange eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt.

Fristen

Antragsfrist
Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsduldungbei der Ausländerbehörde zu stellen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Geltungsdauer :
Die Beschäftigungsduldung wird in der Regel für 30 Monate erteilt. Die Geltungsdauer kann jedoch aufgrund individueller Umstände variieren (zum Beispiel, wenn ein Arbeitsvertrag mit kürzerer Dauer vorgelegt wird).
Die Beschäftigungsduldung kann verlängert werden. Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie im Anschluss an die Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, Ausweis)
  • Aktuelles Aufenthaltsdokument (Duldung)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) -
  • Nachweis über die zwölfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
    • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), aktueller Rentenversicherungsverlauf
    • Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug
    • Bei zusätzlichem Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem BAföG, Kinder- oder Elterngeld)
    • Nachweis über die Miethöhe
  • Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Sprachzertifikat)
  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand
  • Für Familien mit schulpflichtigen Kindern: Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch (Schulbescheinigung, Schulzeugnisse)

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung der Beschäftigungsduldung beträgt:

  • 62,00 EUR für die Ausstellung mit Trägervordruck

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Hinweise

  • Die Beschäftigungsduldung ist kein Aufenthaltstitel. Das heißt, Sie bleiben auch dann ausreisepflichtig, wenn Sie eine Beschäftigungsduldung besitzen.
  • Mit der Beschäftigungsduldung dürfen Sie nicht ins Ausland reisen.
  • Für die geforderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden keine Anforderungen an Ihre Qualifikation gestellt.
  • Im Anschluss an die Beschäftigungsduldung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenhaltserlaubnis erteilt werden.
  • Wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, sind Sie und Ihr Arbeitgeber verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht wird mit einem Bußgeld geahndet.
  • Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, wird die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, ausgesetzt, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
  • Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Verfügen Sie über unzureichende Deutschkenntnisse, wird Ihnen empfohlen, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Duldungen, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG):

  • § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • § 60d Beschäftigungsduldung
  • § 79 Entscheidung über den Aufenthalt

Freigabevermerk

24.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg